Die Satzung

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Die DGR verfügt über folgende Satzungen

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(1) Der Verein führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Religionsphilosophie mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung.

(2) Der Sitz des Vereins ist Tübingen.

Vereinszweck ist die Förderung der religionsphilosophischen Forschung.

Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch

– Organisation und Durchführung religionsphilosophischer Tagungen und Kolloquien

– finanzielle Unterstützung religionsphilosphischer Forschungsprojekte

– die Herausgabe und finanzielle Unterstützung wissenschaftlicher Veröffentlichungen

– finanzielle Hilfen an Studierende und Promovierende zur Teilnahme

an religionsphilosophischen Fachtagungen.

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(1) Natürliche und juristische Personen können ordentliche Mitglieder des Vereins werden.

(2) Ordentliche Mitglieder wirken an der Erfüllung des Vereinszwecks mit.

(3) Natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder werden.

(4) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch einen erhöhten materiellen Beitrag. Sie können an der Mitgliederversammlung (MV) mit beratender Stimme teilnehmen.

(5) Die ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Annahme des Antrags entscheidet der Vorstand.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Erlöschen der juristischen Person, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Jahres mit dreimonatiger Frist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich.

(7) Ein Mitglied kann durch Beschluß der MV ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Bestimmungen der Satzung verstößt oder das Ansehen des Vereins oder eines seiner Organe schädigt.

(8) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Vereinsvermögen.

(1) Der MV gehören die ordentlichen und die fördernden Mitglieder an. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.

(2) Die MV findet mindestens alle zwei Jahre statt.

(3) Die MV wird auf Beschluß des Vorstands mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Die MV ist ordnungsgemäß einberufen, wenn nach dem Beschluß des Vorstands an die Mitglieder die schriftliche Einladung und Tagesordnung zur MV gesandt wurde. Über Ergänzungen zur Tagesordnung entscheidet die MV.

(4) Die MV hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

a) Entgegennahme des Tätigkeits- und des Kassenberichts

b) Entlastung des Vorstandes

c) Wahl eines Vorstandes

d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

e) Satzungsänderung

f) Auflösung des Vereins

(5) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

(6) Die MV beschließt mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich.

(7) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vereins oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Bei Verhinderung beider wählt die MV den Versammlungsleiter.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedern zuzusenden.

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ ausschließlich zugeordnet sind.

(2) Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus:

a) dem /der Vorsitzenden

b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schriftführer/der Schriftführerin

d) dem Kassenführer/der Kassenführerin.

(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(1) Die Höhe der Beiträge wird auf Vorschlag des Vorstands von der MV festgesetzt.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Zuwendungen an den Verein gehen in das Vereinsvermögen ein. Verwendungsauflagen, die mit dem Vereinszweck unvereinbar sind, sind unzulässig.

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft Bonn, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Errichtet am 12. Juni 1999